Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 150b
§ 150b – Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d
Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht angerechnet.
Kurz erklärt
- Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe und Kostenerstattung können in bestimmten Zeiträumen beantragt werden.
- Die Tage, an denen diese Leistungen in Anspruch genommen werden, zählen nicht für andere ähnliche Leistungen.
- Es gibt spezifische Absätze, die die Geltungszeiträume dieser Leistungen regeln.
- Die Regelung betrifft die Anrechnung von Arbeitstagen auf zukünftige Anträge.
- Ziel ist es, eine doppelte Anrechnung der Tage zu vermeiden.